Staat Liechtenstein
9. Februar, 2007 von Moderator
Wie die Macht im Staate Liechtenstein verteilt ist
Als einer der wenigen Staaten Europas, in denen noch eine echte konstitutionelle Erbmonarchie herrscht, ist natürlich auch der Staatsaufbau Liechtensteins von besonderem Interesse.
Der besondere Charakter Liechtensteins drückt sich direkt schon in Artikel 2 der Verfassung des Landes aus: „Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage; die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert (…)”. Eine Verfassung, wie man sie in nur wenigen anderen Ländern auf der Welt überhaupt noch findet.
Liechtenstein charakterisiert sich politisch gesehen durch den Dualismus von Fürst und Volk, ein Umstand, der dieses kleine und überhaupt nicht unfrei wirkende Land umso bemerkenswerter macht: Fürst und Volk stehen auf gleicher Stufe nebeneinander, und dies wird durch die Verfassung des Landes untermauert.
Dadurch ist natürlich keine Monarchie in dem Sinne gegeben, wie man sie aus dem Feudalismus der Vergangenheit kennt, und doch wird dem Fürsten, der nicht etwa durch Wahl, sondern vielmehr auch heute noch durch das Erbrecht ausgesucht wird, eine erstaunliche Macht anerkannt.
Die Organisation dieser Machtverteilung in Liechtenstein wird auf besondere Weise vorgenommen: das Volk hat die Möglichkeit, seine Rechte gemäß Verfassung direkt durch Wahlen und Abstimmungen wahrzunehmen, und kann auch auf weitere direkte demokratische Rechte zurückgreifen, wie zum Beispiel auf das Initiativ- und Referendumsbegehren, die sich auf die Gesetzes- und Verfassungsebene des Landes auswirken. Stimmbürger und Stimmbürgerinnen in Liechtenstein sind verpflichtet, an der Wahl teilzunehmen.
Diese charakteristische Organisation führt einerseits natürlich zu einem vergleichsweise undemokratischen System, da das Volk keinen direkten Einfluss hat auf das Staatsoberhaupt; dennoch sind die Kompetenzen, die dem Volk vom Fürstenhaus Liechtenstein im Übrigen schon vor Jahrzehnten freiwillig zugestanden worden sind, erheblich. Wie der Landesfürst und der Landtag haben auch die wahlberechtigten Landesangehörigen das Recht der Initiative bei der Gesetzgebung.
Praktisch wirkt sich diese Organisation, die einem eingefleischten Demokraten verwunderlich erscheint, sehr vielfältig auf die Politik in Liechtenstein aus: Politikmüdigkeit wird normalerweise weitgehend vermieden, während dennoch die absoluten Rechte einer freien Demokratie fehlen. Die Herrschaft des Volkes, die für eine westliche Demokratie charakteristisch sein soll, bleibt in ihrer absoluten Ausprägung aus. Vielmehr wird dem feudalen Gedanken einer Erbmonarchie auf moderne Art Rechnung getragen.
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