Liechtenstein Politik
10. Februar, 2007 von Moderator
Landtag Liechtensteins: Kompetenzen, Funktionen und Zusammensetzung
Der Landesfürst von Liechtenstein ist sich seiner Wechselwirkung mit dem Volk mehr bewusst, als es die Aristokraten vergangener Tage jemals waren. Das feudale Lehenssystem der Vergangenheit existiert nicht mehr, und dennoch erscheint es in den territorialen Rechten des Hauses Liechtenstein begründet, dass es so starken politischen Einfluss auf sein Land für sich in Anspruch nimmt.
Das Zusammenwirken von Fürst und Volk ist einzigartig: so wie der Fürst akzeptiert, dass er sein Volk für den Staat Liechtenstein braucht, so akzeptiert auch das Volk eine gewisse souveräne Herrschaft von seiner Seite aus.
Wichtigstes politisches Organ für diese Zusammenarbeit ist der Landtag von Liechtenstein, der sich aus 25 Mitgliedern zusammensetzt.
Im Staatswesen des Fürstentums Liechtenstein nimmt dieser Landtag eine wichtige Funktion ein: er ist das gesetzmäßige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen. Der liechtensteinische Landtag wird dabei direkt vom Volk im proportionalen Wahlsystem gewählt, wobei von den 25 Angehörigen 15 Abgeordnete aus dem Wahlkreis Oberland stammen, während der Wahlkreis Unterland 10 Abgeordnete stellt.
Was nun wiederum recht demokratisch erscheint, wird durch den Einfluss des Fürsten vergleichsweise stark eingeschränkt: der Landtag wird vom Fürsten einberufen und geschlossen, und dem Fürsten steht auch das Recht zu, das Parlament aus erheblichen Gründen aufzulösen; eine Macht, der man als Deutscher natürlich aus geschichtlichen Gründen sehr kritisch gegenüber stehen muss.
Die wichtigste Aufgabe des Landtags ist hierbei die Gesetzgebung. Dabei muss ein Gesetz, damit es zum gültigen liechtensteinischen Recht werden kann, der Zustimmung durch den Landtag und der Sanktion durch den Landesfürsten. Danach zeichnet der Regierungschef den Vorschlag gegen, und das Gesetz wird in das Landesgesetzblatt aufgenommen.
Neben der Gesetzgebung fällt in die Kompetenz des Landtags auch das Vorschlagsrecht bei der Ernennung der Regierung. Im Einvernehmen zwischen Fürst und Landtag schlägt der Landtag die Regierungsmitglieder vor, die vom Landesfürsten bestätigt werden müssen.
Auch wenn hier nicht die gesamte politische Landschaft Liechtensteins charakterisiert werden soll, ist ein kurzer Überblick in dieser Art sicherlich günstig, um sich ein ernsthaftes Bild über dieses besondere Land zu machen, dass sich eben auch politisch durch einige Besonderheiten gegenüber dem Rest Europas auszeichnet.
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